(1)Die Kommission überwacht die Fortschritte bei der Entwicklung transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste zur Unterstützung einer faktengestützten Politikgestaltung und der erforderlichen Maßnahmen in der Union auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Die Überwachung beruht vorrangig auf der Weiterverwendung bestehender unionsweiter, nationaler und internationaler Überwachungsdaten sowie auf einer automatisierten Datenerfassung. Die Kommission konsultiert den Beirat bei der Ausarbeitung der Methodik, der Indikatoren und des Ablaufs bezüglich der Überwachung.
(2)Im Hinblick auf Themen, die für die Durchführung dieser Verordnung von besonderem Interesse sind, überwacht die Kommission a) Fortschritte bei der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste in der Union, b) Fortschritte bei der Umsetzung des EIF durch die Mitgliedstaaten, c) die Einführung von Interoperabilitätslösungen für verschiedene öffentliche Dienste in den Mitgliedstaaten, d) die Entwicklung quelloffener Interoperabilitätslösungen für öffentliche Dienste, für Innovation im öffentlichen Sektor und für die Zusammenarbeit mit GovTech-Akteuren, einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, im Bereich der grenzüberschreitenden interoperablen öffentlichen Dienste, die eine elektronische Erbringung oder Verwaltung in der Union ermöglichen, e) die Verbesserung der Interoperabilitätskompetenzen im öffentlichen Sektor.
(3)Die Überwachungsergebnisse werden von der Kommission im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht. Soweit möglich, werden sie in einem maschinenlesbaren Format veröffentlicht.
(4)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Interoperabilität in der Union vor. In diesem Bericht werden a) die Fortschritte bei der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste in der Union dargelegt, b) erhebliche Umsetzungshindernisse und Triebkräfte für grenzüberschreitende interoperable öffentliche Dienste in der Union ermittelt, c) die im Laufe der Zeit erzielten Ergebnisse in Bezug auf die Umsetzung des EIF, die Einführung von Interoperabilitätslösungen, die Verbesserung der Interoperabilitätskompetenzen, die Entwicklung quelloffener Interoperabilitätslösungen für öffentliche Dienste, die Steigerung der Innovation im öffentlichen Sektor und die Zusammenarbeit mit GovTech-Akteuren dargelegt.
(5)Bis zum 12. Januar 2028 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit den Schlussfolgerungen ihrer Bewertung vor. In dem Bericht wird insbesondere auf die Notwendigkeit der Schaffung verbindlicher Interoperabilitätslösungen eingegangen.
(6)In dem in Absatz 5 genannten Bericht wird insbesondere Folgendes bewertet: a) die Auswirkungen dieser Verordnung auf die grenzüberschreitende Interoperabilität als Wegbereiter für nahtlose und zugängliche digitale öffentliche Dienste in der Union, b) die Steigerung der Effizienz, unter anderem durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands bei Online-Transaktionen, die aus der grenzüberschreitenden Interoperabilität für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen, insbesondere bei KMU und Start-up-Unternehmen, resultiert, c) die Notwendigkeit zusätzlicher Strategien, Maßnahmen oder Tätigkeiten, die auf Unionsebene erforderlich sind.
(7)Wenn der Zeitpunkt der in Absatz 4 und 5 genannten Berichte übereinstimmt, kann die Kommission beide Berichte kombinieren.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.03.2024
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