REG_2024_903 · über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa)
Es ist erforderlich, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) Vorschriften für die Verwendung personenbezogener Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, zur Entwicklung bestimmter Interoperabilitätslösungen im öffentlichen Interesse innerhalb der Interoperabilitäts-Reallabore vorzusehen. Alle anderen Pflichten von Verantwortlichen und Rechte betroffener Personen im Rahmen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680 gelten weiterhin. Insbesondere bildet diese Verordnung keine Rechtsgrundlage im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 oder des Artikels 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725. Die vorliegende Verordnung zielt lediglich darauf ab, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Interoperabilitäts-Reallabor vorzusehen. Jede andere Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, würde eine gesonderte Rechtsgrundlage erfordern.
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