ErwGr. 49

REG_2024_903 · über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa)

Die Gemeinschaft für ein interoperables Europa sollte allen interessierten Kreisen offenstehen. Der Zugang zur Gemeinschaft für ein interoperables Europa sollte so einfach wie möglich gestaltet werden, wobei unnötige Hindernisse und Verwaltungsaufwand zu vermeiden sind. Die Gemeinschaft für ein interoperables Europa sollte öffentliche und private Interessenträger, einschließlich Bürgerinnen und Bürger, mit Fachwissen auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Interoperabilität und mit unterschiedlichem Hintergrund, z. B. Hochschulen, Forschung und Innovation, Bildung, Normung und Spezifikationen, Unternehmen und öffentliche Verwaltung auf allen Ebenen, zusammenbringen. Die aktive Beteiligung an der Gemeinschaft für ein interoperables Europa, einschließlich durch die Ermittlung von Unterstützungsmaßnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten, sollte gefördert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.03.2024

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