ErwGr. 52

REG_2024_903 · über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa)

Es sollten Informationen eingeholt werden, um Leitlinien für die wirksame und effiziente Durchführung dieser Verordnung vorzugeben, einschließlich der Vorlage von Informationen zur Unterstützung der Arbeit des Beirats, sowie Beiträge für die Bewertung dieser Verordnung gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11). Die Kommission sollte die Durchführung dieser Verordnung daher überwachen und bewerten. Die Bewertung sollte auf den folgenden fünf Kriterien der Effizienz, der Wirksamkeit, der Relevanz, der Kohärenz und des Mehrwerts basieren, mit besonderem Schwerpunkt auf den Auswirkungen der Verordnung auf die grenzüberschreitende Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste als Wegbereiter für nahtlose und zugängliche digitale öffentliche Dienste, der Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen und Strategien auf Unionsebene. Die Bewertung sollte außerdem die Grundlage für Folgenabschätzungen und mögliche weitere Maßnahmen bilden. Darüber hinaus sollte die Kommission nach Konsultation des Beirats die Methodik, die Verfahren und die Indikatoren für die Überwachung erarbeiten. Der Überwachungsmechanismus sollte so konzipiert sein, dass der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten so gering wie möglich gehalten wird, indem bestehende Datenquellen so weit wie möglich weiterverwendet werden und indem Synergien mit bestehenden Überwachungsmechanismen wie dem Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft, der eGovernment-Benchmark und den Zielpfaden des durch den Beschluss (EU) 2022/2481 aufgestellten Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade geschaffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.03.2024

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