Art. 13 – Grundsätze des Austauschs daktyloskopischer Daten

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit und Integrität der an andere Mitgliedstaaten oder Europol übermittelten daktyloskopischen Daten, einschließlich ihrer Verschlüsselung, zu wahren. Europol trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit und Integrität der an Mitgliedstaaten übermittelten daktyloskopischen Daten, einschließlich ihrer Verschlüsselung, zu wahren.
(2)Jeder Mitgliedstaat und Europol stellen sicher, dass die von ihnen übermittelten daktyloskopischen Daten für einen automatisierten Abgleich von ausreichender Qualität sind. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Mindestqualitätsstandard fest, um den Abgleich daktyloskopischer Daten zu ermöglichen.
(3)Die daktyloskopischen Daten werden digitalisiert und gemäß europäischen oder internationalen Standards an die anderen Mitgliedstaaten oder Europol übermittelt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der einschlägigen europäischen oder internationalen Standards, die die Mitgliedstaaten und Europol für den Austausch von daktyloskopischen Daten verwenden müssen.
(4)Die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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