Art. 16 – Automatisierte Abfrage von Fahrzeugzulassungsdaten

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Die Mitgliedstaaten gestatten den nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten und Europol zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten den Zugriff auf folgende nationale Fahrzeugzulassungsdaten, um in Einzelfällen automatisierte Abfragen durchzuführen: a) Daten zum Eigentümer oder Halter; b) Daten zum Fahrzeug.
(2)Die in Absatz 1 genannten Abfragen erfolgen nur anhand folgender Daten: a) einer vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer; b) eines vollständigen Kennzeichens; oder c) der Daten zum Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs, sofern dies nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats zulässig ist.
(3)Die in Absatz 1 genannten Abfragen anhand von Daten zum Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs werden nur bei Verdächtigen oder verurteilten Personen durchgeführt. Für diese Abfragen werden alle folgenden Identifizierungsdaten verwendet: a) wenn es sich bei dem Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs um eine natürliche Person handelt: i) Vorname(n) der natürlichen Person, ii) Familienname(n) der natürlichen Person und iii) Geburtsdatum der natürlichen Person; b) wenn es sich bei dem Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs um eine juristische Person handelt, der Name dieser juristischen Person.
(4)Die in Absatz 1 genannten Abfragen erfolgen nur nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchenden Mitgliedstaats.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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