Art. 18 – Führen von Protokollen

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Jeder Mitgliedstaat führt Protokolle über die Abfragen, die die zum Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten ordnungsgemäß ermächtigten Mitarbeiter seiner zuständigen Behörden durchführen, sowie Protokolle über die Abfrageersuchen von anderen Mitgliedstaaten. Europol führt Protokolle über Abfragen seiner ordnungsgemäß ermächtigten Mitarbeiter. Jeder Mitgliedstaat und Europol führt Protokolle über alle Datenverarbeitungsvorgänge im Zusammenhang mit Fahrzeugzulassungsdaten. Diese Protokolle enthalten folgende Angaben: a) ob ein Mitgliedstaat oder Europol das Abfrageersuchen eingeleitet hat; wenn ein Mitgliedstaat das Abfrageersuchen eingeleitet hat, den betreffenden Mitgliedstaat; b) Datum und Uhrzeit des Ersuchens; c) Datum und Uhrzeit der Antwort; d) nationale Datenbanken, an die ein Abfrageersuchen gerichtet wurde; e) nationale Datenbanken, die eine positive Antwort übermittelt haben.
(2)Die in Absatz 1 genannten Protokolle werden nur zur Erhebung von Statistiken und zur datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Sicherstellung der Datensicherheit und -integrität verwendet. Diese Protokolle werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und drei Jahre nach ihrer Erstellung gelöscht. Werden sie jedoch für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt, so werden sie gelöscht, sobald die Protokolle nicht mehr für das Kontrollverfahren benötigt werden.
(3)Zum Zwecke der datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich zur Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung haben die für die Verarbeitung Verantwortlichen Zugang zu den Protokollen für die Eigenkontrolle nach Artikel 55.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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