Art. 20 – Automatisierte Abfrage von Gesichtsbildern

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Die Mitgliedstaaten gestatten den nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten und Europol zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet werden, den Zugriff auf die in ihren nationalen Datenbanken gespeicherten Fundstellendatensätze zu Gesichtsbildern, um automatisierte Abfragen durchzuführen. Die in Unterabsatz 1 genannten Abfragen erfolgen nur im Rahmen von Einzelfällen und nur nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchenden Mitgliedstaats. Das Profiling gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 ist untersagt.
(2)Die nationale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaats kann entscheiden, eine Übereinstimmung zwischen zwei Gesichtsbildern zu bestätigen. Falls sie entscheidet die Übereinstimmung zwischen zwei Gesichtsbildern zu bestätigen, unterrichtet sie den ersuchten Mitgliedstaat und sorgt dafür, dass mindestens ein qualifizierter Mitarbeiter eine manuelle Überprüfung durchführt, um diese Übereinstimmung mit den vom ersuchten Mitgliedstaat erhaltenen Fundstellendatensätzen zu Gesichtsbildern zu bestätigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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