Art. 22 – Grundsätze des Austauschs von Gesichtsbildern

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und Integrität der an andere Mitgliedstaaten oder Europol übermittelten Gesichtsbilder, einschließlich ihrer Verschlüsselung. Europol trifft geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und Integrität der an Mitgliedstaaten übermittelten Gesichtsbilder, einschließlich ihrer Verschlüsselung
(2)Jeder Mitgliedstaat und Europol stellen sicher, dass die von ihnen übermittelten Gesichtsbilder von ausreichender Qualität für einen automatisierten Abgleich sind. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Mindestqualitätsstandard fest, um den Abgleich von Gesichtsbildern zu ermöglichen. Ergibt sich aus dem Bericht nach Artikel 80 Absatz 7 ein hohes Risiko falscher Übereinstimmungen, so überprüft die Kommission diese Durchführungsrechtsakte.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der einschlägigen europäischen oder internationalen Standards, die die Mitgliedstaaten und Europol für den Austausch von Gesichtsbildern verwenden müssen.
(4)Diese in den Absätzen 2 und 3 genannten Durchführungsrechtsakten werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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