Art. 23 – Abfragekapazitäten für Gesichtsbilder

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Abfrageersuchen nicht die Abfragekapazitäten überschreiten, die der jeweilige ersuchte Mitgliedstaat oder Europol angegeben hat, um die Bereitschaft des Systems sicherzustellen und eine Systemüberlastung zu verhindern. Zu demselben Zweck stellt Europol sicher, dass ihre Abfrageersuchen nicht die Abfragekapazitäten überschreiten, die der jeweilige ersuchte Mitgliedstaat angegeben hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission, eu-LISA und Europol über ihre maximalen täglichen Abfragekapazitäten für identifizierte und nicht identifizierte Gesichtsbilder. Europol unterrichtet die Mitgliedstaaten, die Mitgliedstaaten, die Kommission und eu-LISA über ihre maximalen täglichen Abfragekapazitäten für identifizierte und nicht identifizierte Gesichtsbilder. Mitgliedstaaten oder Europol können diese Abfragekapazitäten jederzeit, auch in dringenden Fällen, vorübergehend oder dauerhaft erhöhen. Erhöht ein Mitgliedstaat diese maximalen Abfragekapazitäten, so teilt er den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission, eu-LISA und Europol die neuen maximalen Abfragekapazitäten mit. Erhöht Europol diese maximalen Abfragekapazitäten, so teilt sie den Mitgliedstaaten, der Kommission und eu-LISA die neuen maximalen Abfragekapazitäten mit.
(2)Zur Festlegung der Höchstzahl der pro Übermittlung für einen Abgleich akzeptierten Kandidaten und der Aufteilung ungenutzter Abfragekapazitäten zwischen den Mitgliedstaaten erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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