Art. 26 – Automatisierte Abfrage von nationalen Polizeiaktennachweisen

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

Die am automatisierten Austausch von Polizeiakten teilnehmenden Mitgliedstaaten gestatten den nationalen Kontaktstellen anderer teilnehmender Mitgliedstaaten und Europol für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet werden, den Zugriff auf Daten aus ihren nationalen Polizeiaktennachweisen, um automatisierte Abfragen durchzuführen.
Die in Absatz 1 genannten Abfragen erfolgen nur im Rahmen von Einzelfällen und nur nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchenden Mitgliedstaats.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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