Art. 28 – Regeln für Ersuchen und Antworten in Bezug auf Polizeiakten

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Ein Ersuchen um eine automatisierte Abfrage von nationalen Polizeiaktennachweisen enthält ausschließlich die folgenden Informationen: a) Code des ersuchenden Mitgliedstaats; b) Datum, Uhrzeit und Kennnummer des Ersuchens; c) die Daten gemäß Artikel 25, soweit sie verfügbar sind.
(2)Die Antwort auf ein Ersuchen gemäß Absatz 1 enthält ausschließlich folgende Informationen: a) Angabe der Zahl der Übereinstimmungen; b) Datum, Uhrzeit und Kennnummer des Ersuchens; c) Datum, Uhrzeit und Kennnummer der Antwort; d) Codes des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats; e) Referenznummern der Polizeiakten des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Ersuchen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 74 übereinstimmen. Diese Mitteilungen sind in dem Handbuch gemäß Artikel 79 wiederzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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