Art. 27 – Referenznummern von Polizeiakten

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

Die Referenznummern von Polizeiakten bestehen aus einer Kombination folgender Elemente:
a)einer Referenznummer, die es den Mitgliedstaaten im Fall einer Übereinstimmung ermöglicht, biografische Daten und sonstige Informationen in ihren nationalen Polizeiaktennachweisen gemäß Artikel 25 abzurufen, um sie einem, mehreren oder allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 zu übermitteln;
b)einem Code zur Angabe des Mitgliedstaats, der im Besitz der Polizeiakten ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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