Art. 59 – Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten — jeweils innerhalb ihres Kompetenzbereichs — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen, um für eine koordinierte Aufsicht der Anwendung dieser Verordnung zu sorgen, insbesondere wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte oder eine Aufsichtsbehörde größere Diskrepanzen zwischen den Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten feststellt oder möglicherweise unrechtmäßige Übermittlungen über die Kommunikationskanäle des Prüm-II-Rahmens bemerkt.
(2)In den in Absatz 1 genannten Fällen wird eine koordinierte Aufsicht gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 sichergestellt.
(3)Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Routers und des EPRIS und danach alle zwei Jahre übermittelt der Europäische Datenschutzausschuss dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, eu-LISA und Europol einen Bericht über seine Tätigkeiten im Rahmen dieses Artikels. Dieser Bericht enthält für jeden Mitgliedstaat ein Kapitel, das von seiner Aufsichtsbehörde erstellt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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