Art. 60 – Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

Ein Mitgliedstaat übermittelt gemäß dieser Verordnung erhobene personenbezogene Daten nur dann an ein Drittland oder eine internationale Organisation, wenn dies im Einklang mit Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/680 steht und unter der Voraussetzung, dass der ersuchte Mitgliedstaat vor der Übermittlung seine Genehmigung erteilt hat.
Europol übermittelt personenbezogene Daten, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten hat, nur dann an ein Drittland oder eine internationale Organisation, wenn die in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und der ersuchte Mitgliedstaat vor der Übermittlung seine Genehmigung erteilt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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