Art. 80 – Überwachung und Bewertung

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)eu-LISA stellt sicher, dass Verfahren vorhanden sind, um die Entwicklung des Routers anhand von Zielen für Planung und Kosten sowie seine Funktionsweise anhand von Zielen in Bezug auf die technische Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Dienstqualität zu überwachen.
Europol stellt sicher, dass Verfahren vorhanden sind, um die Entwicklung des EPRIS anhand von Zielen für Planung und Kosten wo sie seine Funktionsweise anhand von Zielen in Bezug auf die technische Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Dienstqualität zu überwachen.
(2)Bis zum 26.
April 2025 und danach jedes Jahr während der Entwicklungsphase des Routers übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Routers.
Diese Berichte müssen genaue Angaben über die angefallenen Kosten und Informationen über etwaige Risiken enthalten, die sich auf die Gesamtkosten auswirken könnten, die gemäß Artikel 73 zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union gehen.
Sobald die Entwicklung des Routers abgeschlossen ist, übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem detailliert dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere in Bezug auf die Planung und die Kosten, erreicht wurden, und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.
(3)Bis zum 26.
April 2025 und danach jedes Jahr während der Entwicklungsphase des EPRIS übermittelt Europol dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Entwicklung des EPRIS Diese Berichte enthalten genaue Angaben über die angefallenen Kosten und Informationen über etwaige Risiken, die sich auf die Gesamtkosten auswirken könnten, die gemäß Artikel 73 zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union gehen.
Sobald die Entwicklung des EPRIS abgeschlossen ist, übermittelt Europol dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem detailliert dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere in Bezug auf die Planung und die Kosten, erreicht wurden, und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.
(4)Zum Zwecke der technischen Instandhaltung erhält eu-LISA Zugang zu den erforderlichen Informationen über die im Router durchgeführten Datenverarbeitungsvorgänge.
Zum Zwecke der technischen Instandhaltung erhält Europol Zugang zu den erforderlichen Informationen über die im EPRIS durchgeführten Datenverarbeitungsvorgänge.
(5)Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Routers und danach alle zwei Jahre übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise des Routers einschließlich seiner Sicherheit.
(6)Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des EPRIS und danach alle zwei Jahre übermittelt Europol dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise des EPRIS einschließlich seiner Sicherheit.
(7)Drei Jahre nach der in Artikel 75 genannten Inbetriebnahme des Routers und des EPRIS und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des Prüm-II-Rahmens.
Ein Jahr nach Inbetriebnahme des Routers und danach alle zwei Jahre erstellt die Kommission einen Bericht zur Bewertung der Verwendung von Gesichtsbildern gemäß dieser Verordnung.
Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Berichte umfassen Folgendes: a) eine Beurteilung der Anwendung dieser Verordnung einschließlich ihrer Nutzung durch die einzelnen Mitgliedstaaten und Europol; b) eine Analyse der Ergebnisse gemessen an den Zielen dieser Verordnung und ihrer Auswirkungen auf die Grundrechte, c) die Auswirkungen, die Wirksamkeit und die Effizienz der Leistung des Prüm-II-Rahmens und seiner Arbeitsverfahren im Hinblick auf seine Ziele, sein Mandat und seine Aufgaben; d) eine Bewertung der Sicherheit des Prüm-II-Rahmens.
Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
(8)Die Kommission widmet in den in Absatz 7 Unterabsatz 1 genannten Berichten den folgenden neuen Datenkategorien besondere Aufmerksamkeit: Gesichtsbilder und Polizeiakten.
Die Kommission umfasst in diesen Berichten die Nutzung dieser neuen Datenkategorien durch die einzelnen Mitgliedstaaten und Europol und ihre Auswirkungen, Wirksamkeit und Effizienz.
In den in Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Berichten achtet die Kommission besonders auf das Risiko falscher Übereinstimmungen und die Datenqualität.
(9)Die Mitgliedstaaten und Europol stellen eu-LISA und der Kommission die Informationen zur Verfügung, die für die Ausarbeitung der in den Absätzen 2 und 5 genannten Berichte erforderlich sind.
Diese Informationen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsverfahren führen oder Rückschlüsse auf Quellen, Mitarbeiter oder Ermittlungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen.
(10)Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und Europol die Informationen zur Verfügung, die für die Ausarbeitung der in den Absätzen 3 und 6 genannten Berichte erforderlich sind.
Diese Informationen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsverfahren führen oder Rückschlüsse auf Quellen, Mitarbeiter oder Ermittlungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen.
(11)Unbeschadet der Vertraulichkeitsanforderungen stellen die Mitgliedstaaten, eu-LISA und Europol der Kommission die für die in Absatz 7 genannten Berichte erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zudem die Zahl der bestätigten Übereinstimmungen mit der Datenbank der einzelnen Mitgliedstaaten je Datenkategorie und Datentyp mit.
Diese Informationen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsverfahren führen oder Rückschlüsse auf Quellen, Mitarbeiter oder Ermittlungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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