Art. 78 – Beratergruppe für Interoperabilität

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

Die Verantwortlichkeiten der durch Artikel 75 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 71 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten Beratergruppe für Interoperabilität werden auf den Router ausgedehnt. Die Beratergruppe für Interoperabilität stellt eu-LISA insbesondere im Rahmen der Ausarbeitung ihres Jahresarbeitsprogramms und ihres jährlichen Tätigkeitsberichts Fachwissen in Bezug auf den Router zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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