Art. 76 – Übergangsbestimmungen und Ausnahmeregelungen

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Mit Ausnahme der Mitgliedstaaten, die nicht mit der Nutzung des Routers begonnen haben, wenden die Mitgliedstaaten und die Agenturen der Union die Artikel 19 bis 22, Artikel 47 und Artikel 49 Absatz 6 ab dem gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Zeitpunkt an.
(2)Die Mitgliedstaaten und die Agenturen der Union wenden die Artikel 25 bis 28 und Artikel 49 Absatz 4 ab dem gemäß Artikel 75 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt an.
(3)Die Mitgliedstaaten und die Agenturen der Union wenden den Artikel 48 ab dem gemäß Artikel 75 Absatz 4 festgelegten Zeitpunkt an.
(4)Die Mitgliedstaaten und die Agenturen der Union wenden Artikel 49 Absätze 1, 2, 3, 5 und 7 ab dem gemäß Artikel 75 Absatz 5 festgelegten Zeitpunkt an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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