Art. 74 – Mitteilungen

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Die Mitgliedstaaten teilen eu-LISA die in Artikel 36 genannten zuständigen Behörden mit. Diese Behörden dürfen den Router nutzen oder Zugang zum Router haben.
(2)eu-LISA teilt der Kommission den erfolgreichen Abschluss der in Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b genannten Tests mit.
(3)Europol teilt der Kommission den erfolgreichen Abschluss der in Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe b genannten Tests mit.
(4)Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission, eu-LISA und Europol den Inhalt seiner nationalen DNA-Datenbanken und die Bedingungen für automatisierte Abfragen mit, auf die die Artikel 5 und 6 Anwendung finden.
(5)Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission, eu-LISA und Europol über den Inhalt seiner nationalen daktyloskopischen Datenbanken und die Bedingungen für automatisierte Abfragen, auf die die Artikel 10 und 11 Anwendung finden.
(6)Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission, eu-LISA und Europol über den Inhalt seiner nationalen Gesichtsbilddatenbanken und die Bedingungen für automatisierte Abfragen, auf die die Artikel 19 und 20 Anwendung finden.
(7)Die Mitgliedstaaten, die sich am automatisierten Austausch von Polizeiakten gemäß den Artikeln 25 und 26 beteiligen, teilen den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und Europol den Inhalt ihrer nationalen Polizeiaktennachweise und die für die Erstellung dieser Nachweise verwendeten nationalen Datenbanken und die Bedingungen für automatisierte Abfragen mit.
(8)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, eu-LISA und Europol ihre gemäß Artikel 30 benannte nationale Kontaktstelle mit. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten nationalen Kontaktstellen und stellt es allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 74 REG_2024_982 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 74 REG_2024_982 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.