Art. 72 – Berichte und Statistiken

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Erforderlichenfalls haben die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Mitarbeiter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, von eu-LISA und von Europol ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken Zugriff auf die folgenden Daten zum Router, soweit sie relevant sind: a) die Zahl der Abfragen je Mitgliedstaat und die Zahl der Abfragen von Europol je Datenkategorie; b) die Zahl der Abfragen in den einzelnen angeschlossenen Datenbanken; c) die Zahl der Übereinstimmungen mit der Datenbank der einzelnen Mitgliedstaaten je Datenkategorie; d) die Zahl der Übereinstimmungen mit Europol-Daten je Datenkategorie; e) die Zahl der bestätigten Übereinstimmungen, bei denen Kerndaten ausgetauscht wurden, f) die Zahl der bestätigten Übereinstimmungen, bei denen keine Kerndaten ausgetauscht wurden; g) die Zahl der über den Router erfolgten Abfragen im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten; und h) die Zahl der Übereinstimmungen nach Datentyp: i) identifizierte Daten (Person) — nicht identifizierte Daten (Spur); ii) nicht identifizierte Daten (Spur) — identifizierte Daten (Person); iii) nicht identifizierte Daten (Spur) — nicht identifizierte Daten (Spur); iv) identifizierte Daten (Person) — identifizierte Daten (Person). Die Identifizierung einzelner Personen auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 genannten Daten darf nicht möglich sein.
(2)Die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Mitarbeiter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und Europol haben ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken Zugriff auf die folgenden Daten zum EUCARIS: a) die Zahl der Abfragen je Mitgliedstaat und die Zahl der Abfragen von Europol; b) die Zahl der Abfragen in den einzelnen angeschlossenen Datenbanken, und c) die Zahl der Übereinstimmungen mit der Datenbank der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Identifizierung einzelner Personen auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 genannten Daten darf nicht möglich sein.
(3)Die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Mitarbeiter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und Europol haben ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken Zugriff auf die folgenden Daten zum EPRIS: a) die Zahl der Abfragen je Mitgliedstaat und die Zahl der Abfragen von Europol; b) die Zahl der Abfragen in den einzelnen angeschlossenen Polizeiaktennachweisen und c) die Zahl der Übereinstimmungen mit der Datenbank der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Identifizierung einzelner Personen auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 genannten Daten darf nicht möglich sein.
(4)eu-LISA speichert die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Daten in dem gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichteten zentralen Speicher für Berichte und Statistiken. Europol speichert die in Absatz 3 genannten Daten. Diese Daten müssen es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, eu-LISA und Europol ermöglichen, anpassbare Berichte und Statistiken einzuholen, um die Effizienz der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden zu verbessern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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