Art. 75 – Aufnahme des Betriebs

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, zu welchem Zeitpunkt die Mitgliedstaaten und Europol den Router verwenden können, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt wurden: a) Die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 Absätze 2 und 3, Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 31 und Artikel 37 Absatz 6 wurden angenommen; b) eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des Routers festgestellt, den sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Europol durchgeführt hat. Die Kommission legt im Wege des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts den Zeitpunkt fest, ab dem die Mitgliedstaaten und Europol mit der Verwendung des Routers beginnen sollen. Dieser Zeitpunkt liegt ein Jahr nach dem gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Zeitpunkt. Die Kommission kann den Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten und Europol mit der Nutzung des Routers beginnen sollen, um höchstens ein Jahr verschieben, falls eine Bewertung der Implementierung des Routers ergeben hat, dass eine solche Verschiebung erforderlich ist.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen zwei Jahre nach Aufnahme des Betriebs des Routers sicher, dass in Artikel 19 genannte Gesichtsbilder für die Zwecke der in Artikel 20 genannten automatisierten Abfrage von Gesichtsbildern verfügbar sind.
(3)Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, ab welchem Zeitpunkt die Mitgliedstaaten und Europol das EPRIS verwenden müssen, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die in Artikel 44 Absatz 6 genannten Maßnahmen wurden angenommen; b) Europol hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des EPRIS festgestellt, den es in Zusammenarbeit mit den zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden durchgeführt hat.
(4)Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsaktes, ab welchem Zeitpunkt Europol den Mitgliedstaaten biometrische Daten aus Drittländern gemäß Artikel 48 zur Verfügung stellt, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Router ist in Betrieb; b) Europol hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests ihrer Verbindung zum Router festgestellt, den es in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und eu-LISA durchgeführt hat.
(5)Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ab welchem Zeitpunkt Europol Zugang zu den in den Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeicherten Daten gemäß Artikel 49 erhält, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Router ist in Betrieb; b) Europol hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests ihrer Verbindung zum Router festgestellt, den es in Zusammenarbeit mit den zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden und eu-LISA durchgeführt hat.
(6)Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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