Art. 73 – Kosten

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

(1)Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Routers und des EPRIS gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union.
(2)Die Kosten im Zusammenhang mit der Integration der bestehenden nationalen Infrastruktur, ihrer Anbindung an den Router und das EPRIS und der Einrichtung nationaler Gesichtsbilddatenbanken und nationaler Polizeiaktennachweise zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Hiervon ausgenommen sind die Kosten für a) die Projektverwaltungsstelle der Mitgliedstaaten (Sitzungen, Dienstreisen, Büroräume); b) das Hosting nationaler IT-Systeme (Räume, Implementierung, Stromversorgung, Kühlung); c) den Betrieb nationaler IT-Systeme (Betreiber- und Unterstützungsverträge); d) Konzipierung, Entwicklung, Implementierung, Betriebs und Wartung nationaler Kommunikationsnetze.
(3)Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten, die ihm aus der Verwaltung, der Verwendung und der Pflege des EUCARIS entstehen.
(4)Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten, die ihm aus der Verwaltung, Verwendung und Instandhaltung seiner Verbindungen zum Router und zum EPRIS entstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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