ErwGr. 18

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

Die Beteiligung an der automatisierten Abfrage und dem Austausch von Polizeiakten sollte freiwillig bleiben. Wenn sich Mitgliedstaaten für eine Teilnahme entscheiden, sollte es ihnen gemäß dem Grundsatz der Gegenseitigkeit nur möglich sein, die Datenbanken anderer Mitgliedstaaten abzufragen, wenn sie ihre eigenen Datenbanken ebenso für Abfragen anderer Mitgliedstaaten verfügbar machen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten die nationalen Polizeiaktennachweise erstellen. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden, welche nationalen Datenbanken, die zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten eingerichtet wurden, sie zur Erstellung ihrer nationalen Polizeiaktennachweise nutzen werden. Diese Nachweise umfassen Daten aus nationalen Datenbanken, die üblicherweise von der Polizei geprüft werden, wenn sie Auskunftsersuchen von anderen Strafverfolgungsbehörden erhält. Mit dieser Verordnung wird das Europäische Polizeiaktennachweissystem (EPRIS) im Einklang mit dem Grundsatz des „Datenschutzes durch Technikgestaltung“ eingerichtet. Zu den Sicherheitsvorkehrungen für den Datenschutz gehört die Pseudonymisierung, da Nachweise und Abfragen keine Klarpersonalien enthalten, sondern alphanumerische Zeichenfolgen. Es ist wichtig, dass das EPRIS die Mitgliedstaaten oder Europol daran hindert, die Pseudonymisierung rückgängig zu machen und die identifizierenden Daten, die zu der Übereinstimmung geführt haben, offenzulegen. Angesichts der Sensibilität der betreffenden Daten sollte der Austausch von nationalen Polizeiaktennachweisen im Rahmen dieser Verordnung nur die Daten von Personen betreffen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer solchen Straftat verdächtigt werden. Darüber hinaus sollte es nur möglich sein, automatisierte Abfragen von nationalen Polizeiaktennachweisen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung einer Straftat durchzuführen, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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