ErwGr. 21

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

Europol sollte die Datenbanken der Mitgliedstaaten gemäß dem Prüm-II-Rahmen anhand von von Drittlandsbehörden erhaltenen Daten unter vollständiger Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2016/794 vorgesehenen Vorschriften und Bedingungen abfragen können, um grenzüberschreitende Verbindungen zwischen Strafsachen herzustellen, für die Europol zuständig ist. Die Möglichkeit, neben anderen Europol zur Verfügung stehenden Datenbanken auch Prüm-Daten nutzen zu können, würde eine vollständigere und fundiertere Analyse ermöglichen, sodass Europol die zuständigen Behörden bei der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten besser unterstützen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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