ErwGr. 32

REG_2024_982 · über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung)

Bei der Entwicklung des Routers und des EPRIS sollte soweit anwendbar das universelle Nachrichtenformat (Universal Message Format, im Folgenden „UMF“) verwendet werden. Bei jedem automatisierten Datenaustausch gemäß dieser Verordnung sollte soweit anwendbar der UMF-Standard verwendet werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Europol werden auch dazu angehalten, den UMF-Standard für jeden weiteren gegenseitigen Datenaustausch im Zusammenhang mit dem Prüm-II-Rahmen zu verwenden. Der UMF-Standard sollte als Standard für den strukturierten grenzübergreifenden Informationsaustausch zwischen Informationssystemen, Behörden oder Organisationen im Bereich Justiz und Inneres dienen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.04.2024

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