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REG_2024_996 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Vitamin A, Alpha-Arbutin und Arbutin sowie bestimmter Stoffe mit potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften in kosmetischen Mitteln

Der Industrie sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen, indem sie beispielsweise die Formulierung ihrer Produkte anpasst, um sicherzustellen, dass nur diejenigen kosmetischen Mittel in Verkehr gebracht werden, die die neuen Anforderungen erfüllen. Zudem sollte der Industrie auch die notwendige Zeit gegeben werden, um diejenigen kosmetischen Mittel vom Markt zu nehmen, die diesen Anforderungen nicht genügen. Insbesondere im Hinblick auf das Verbot von 4-Methylbenzylidene Camphor ist die Neuformulierung von Produkten, die diesen UV-Filter enthalten, technisch schwierig, da immer weniger UV-Filter verfügbar sind und die Wirksamkeit des Sonnenschutzfaktors der umformulierten Produkte gemessen werden muss. Daher sollten der Industrie längere Übergangsfristen eingeräumt werden, um die Konformität von Produkten, die 4-Methylbenzylidene Camphor enthalten, zu gewährleisten. Längere Übergangsfristen sollten auch gewährt werden, um zu gewährleisten, dass kosmetische Mittel, die Retinol, Retinyl Acetate und Retinyl Palmitate enthalten, den Anforderungen entsprechen, da für diese Stoffe keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken bestehen, weil ihre Konzentrationen in derzeit auf dem Markt erhältlichen kosmetischen Mitteln nicht die Werte überschreiten, die der SCCS als sicher erachtet, und kürzere Fristen zu einer Rücknahme und Vernichtung kosmetischer Mittel mit unverhältnismäßig hohen finanziellen und ökologischen Kosten führen würden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.04.2024

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