ErwGr. 12

REG_2025_1090 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP)

Der SEAC empfahl im Einklang mit dem Dossier nach Anhang XV, die Anwendung der Beschränkung um 18 Monate zu verschieben, um den Interessenträgern ausreichend Zeit für die vollständige Umsetzung der Beschränkungsanforderungen einzuräumen. Der SEAC empfahl ferner einen längeren Übergangszeitraum für DMAC im Bereich der Herstellung von Chemiefasern (48 Monate), um eine schrittweise Einführung besser geeigneter, aber auch kostspieligerer Technologien zur Risikominderung — vor allem lokale Absauganlagen — zu ermöglichen, um der Exposition durch Einatmen zu begegnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.06.2025

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