ErwGr. 11

REG_2025_11 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 im Hinblick auf Vanuatu

Die von Vanuatu angewandten Staatbürgerschaftsregelungen für Investoren enthalten weiterhin nicht das Erfordernis für Antragsteller, tatsächlich in Vanuatu zu wohnen oder sich dort physisch aufzuhalten. Die Antragstellung erfolgt weiterhin über spezialisierte Agenturen außerhalb Vanuatus, sodass Antragsteller keinen direkten Kontakt zu den Behörden Vanuatus haben müssen. Während des Antragsverfahrens finden keine Befragungen der Antragsteller statt. Da keine persönliche Befragung vorgeschrieben ist, haben die Behörden Vanuatus weniger Möglichkeiten, Antragsteller ordnungsgemäß zu beurteilen und die in ihrem Antrag enthaltenen Informationen, einschließlich ihrer Richtigkeit und Glaubwürdigkeit, nachzuprüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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