ErwGr. 5

REG_2025_1101 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/782 betreffend die Bewertung der Rückstandshöchstmengen für nicht chemikalienähnliche Stoffe biologischen Ursprungs durch die Europäische Arzneimittel-Agentur

Nicht chemikalienähnliche Stoffe biologischen Ursprungs, für die eine vollumfängliche Bewertung der MRL als nicht erforderlich erachtet wird, werden derzeit nicht in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (3) geführt, die pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der MRL in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthält (zulässige Stoffe). Stattdessen werden sie in einer Liste geführt, die von der Agentur veröffentlicht und aktualisiert wird (4).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.06.2025

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