Art. 22 – Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

REG_2025_1106 · zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“

(1)Die Kommission und die Mitgliedstaaten können unter gebührender Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen Kommunikationsmaßnahmen ergreifen — beispielsweise gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den betreffenden nationalen Behörden —, um die Sichtbarkeit der Unionsmittel in Bezug auf den finanziellen Beistand zu gewährleisten, der im jeweiligen Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie vorgesehen ist. Die Kommission kann gegebenenfalls sicherstellen, dass die Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments im Wege eines Hinweises zur Finanzierung kommuniziert und bekannt gemacht wird.
(2)Mitgliedstaaten, die finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhalten, stellen — unter gebührender Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen — durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter der Medien und der Öffentlichkeit, sicher, dass der finanzielle Beistand der Union, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu gemeinsamen Beschaffungen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält, indem beispielsweise das Unionslogo und ein entsprechender Hinweis auf die Finanzierung mit dem Wortlaut „Unterstützt von der Europäischen Union — SAFE“ angebracht werden.
(3)Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das SAFE-Instrument, die gemäß diesem ergriffenen Maßnahmen und die daraus erzielten Ergebnisse durch. Die Kommission informiert gegebenenfalls die Vertretungen des Europäischen Parlaments über ihre Maßnahmen und bezieht sie in diese Maßnahmen ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.05.2025

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