Art. 7 – Antrag auf finanziellen Beistand und Investitionspläne für die europäische Verteidigungsindustrie

REG_2025_1106 · zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“

(1)Ein Mitgliedstaat, der finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhalten möchte, stellt bis zum 30. November 2025 einen entsprechenden Antrag bei der Kommission. Dem Antrag wird ein Investitionsplan für die europäische Verteidigungsindustrie (im Folgenden „Plan“) beigefügt.
(2)Der Plan wird hinreichend begründet und erläutert. Er umfasst Folgendes: a) eine Beschreibung des Bedarfs an Verteidigungsgütern und der sonstigen Güter für Verteidigungszwecke; b) eine Beschreibung der geplanten Tätigkeiten, geschätzten Ausgaben und Maßnahmen gemäß Artikel 4; c) gegebenenfalls eine Beschreibung der vorgesehenen Beteiligung der Ukraine an den geplanten Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen oder der zugunsten der Ukraine vorgesehenen Maßnahmen; d) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen die Einhaltung des Artikels 16 und der Beschaffungsvorschriften sichergestellt wird, einschließlich einer Beschreibung, wie diese Einhaltung sicherzustellen ist.
(3)Sofern dies relevant ist, fügen die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der Tätigkeiten bei, mit denen die Versorgungssicherheit und Resilienz, insbesondere durch eine Erleichterung des Zugangs zum Verteidigungsmarkt für KMU, Midcap-Unternehmen und neue Akteure im Bereich der Verteidigung, erhöht werden soll.
(4)Bei der Ausarbeitung ihrer Pläne können die Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, einen Austausch bewährter Verfahren zu organisieren und gegebenenfalls Synergien mit Investitionsplänen für die europäische Verteidigungsindustrie anderer Mitgliedstaaten anzustreben, damit die antragstellenden Mitgliedstaaten von den Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten profitieren können.
(5)Die Mitgliedstaaten können der Kommission einen geänderten Antrag auf finanziellen Beistand zusammen mit einem geänderten Plan vorlegen, wenn dies durch eine Änderung der geplanten Ausgaben oder Maßnahmen hinreichend begründet ist und Darlehensbeträge zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.05.2025

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