ErwGr. 3

REG_2025_1112 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Naringenin und 2-Methyl-1-(2-(5-(p-tolyl)-1H-imidazol-2-yl)piperidin-1-yl)butan-1-on in die Unionsliste der Aromen

Am 27. Oktober 2021 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Naringenin (FL-Nr. 16.132) als Aromastoff in verschiedenen Lebensmitteln gestellt, die unter mehrere Lebensmittelkategorien fallen, die in der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgeführt sind. Der Antrag wurde der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemeldet, die um ein Gutachten ersucht wurde. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 machte die Kommission den Antrag anschließend auch den Mitgliedstaaten zugänglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.06.2025

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