ErwGr. 4

REG_2025_1112 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Naringenin und 2-Methyl-1-(2-(5-(p-tolyl)-1H-imidazol-2-yl)piperidin-1-yl)butan-1-on in die Unionsliste der Aromen

In ihrem Gutachten vom 20. März 2024 (3) bewertete die Behörde die Sicherheit des Stoffes Naringenin (FL-Nr. 16.132) bei Verwendung als Aromastoff und kam zu dem Schluss, dass diese Verwendung keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Genotoxizität oder der Wechselwirkung mit Arzneimitteln gibt. Auf Grundlage der beabsichtigten Verwendungszwecke und Verwendungsmengen kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Verwendung des Stoffes Naringenin (FL-Nr. 16.132) keine Sicherheitsbedenken aufwirft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.06.2025

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