Art. 2 – Vorübergehende Aussetzung

REG_2025_1153 · zur Aussetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/478 im Hinblick auf die Einfuhr ukrainischer Waren in die Union

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Anwendung der vorliegenden Verordnung in Bezug auf eine bestimmte Ware mit Ursprung aus der Ukraine für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten auszusetzen, wenn die Einfuhren dieser Ware auf ein Niveau ansteigen, das erheblich zu dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden für Unionshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren beiträgt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.06.2025

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