Art. 1 – Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels

REG_2025_1153 · zur Aussetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/478 im Hinblick auf die Einfuhr ukrainischer Waren in die Union

Die Anwendung des Artikels 2, der Artikel 4 bis 7, der Artikel 9 bis 17 und der Artikel 19, 20 und 21 der Verordnung (EU) 2015/478 wird im Hinblick auf Einfuhren in die Union von Waren mit Ursprung in der Ukraine ausgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.06.2025

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