ErwGr. 6

REG_2025_1153 · zur Aussetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/478 im Hinblick auf die Einfuhr ukrainischer Waren in die Union

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf eine bestimmte Ware mit Ursprung in der Ukraine vorübergehend auszusetzen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden. Die Dauer dieser Aussetzung sollte so bemessen sein, dass die Kommission einen Vorschlag vorlegen kann und dass das Europäische Parlament und der Rat eine Verordnung zur Aussetzung, Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung erlassen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.06.2025

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