ErwGr. 1

REG_2025_1153 · zur Aussetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/478 im Hinblick auf die Einfuhr ukrainischer Waren in die Union

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) bildet die Grundlage für die Beziehungen zwischen der Union und der Ukraine. Gemäß dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (3) wurde Titel IV des Assoziierungsabkommens, der sich auf Handel und Handelsfragen bezieht, seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt und ist nach der Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten am 1. September 2017 in Kraft getreten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.06.2025

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