ErwGr. 2

REG_2025_1153 · zur Aussetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/478 im Hinblick auf die Einfuhr ukrainischer Waren in die Union

Mit dem Assoziierungsabkommen werden die Beziehungen der Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) untereinander vertieft und erweitert, in ehrgeiziger und innovativer Weise, um die schrittweise wirtschaftliche Integration zu erleichtern und zu verwirklichen, und gemäß den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation ergebenden Rechten und Pflichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.06.2025

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