Art. 20 – Sicherheit

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

(1)Die eu-LISA stellt die Sicherheit und Verschlüsselung der API-Daten, insbesondere personenbezogener API-Daten, die sie gemäß dieser Verordnung verarbeitet. Die zuständigen Grenzbehörden und die Fluggesellschaften gewährleisten die Sicherheit der API-Daten, insbesondere personenbezogener API-Daten, die sie gemäß dieser Verordnung verarbeiten. Die eu-LISA, die zuständigen Grenzbehörden und die Fluggesellschaften arbeiten gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem Unionsrecht zusammen, um diese Sicherheit zu gewährleisten.
(2)Die eu-LISA ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit des Routers und der über den Router übertragenen API-Daten, insbesondere personenbezogener API-Daten, sicherzustellen, unter anderem durch Erstellung, Umsetzung und regelmäßige Aktualisierung eines Sicherheitsplans, eines Betriebskontinuitätsplans und eines Notfallwiederherstellungsplans, um a) den Router physisch zu schützen, unter anderem durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz seiner kritischen Komponenten; b) jegliche unbefugte Verarbeitung der API-Daten, einschließlich des unbefugten Zugriffs darauf und des unbefugten Kopierens, Änderns oder Löschens dieser Daten, sowohl während der Übermittlung der API-Daten an den und vom Router als auch während der Speicherung der API-Daten im Router, soweit dies für den Abschluss der Übertragung erforderlich ist, zu verhindern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken; c) sicherzustellen, dass die zum Zugriff auf den Router berechtigten Personen nur Zugang zu den Daten haben, für die sie Zugriffsberechtigung haben; d) sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche zuständigen Grenzbehörden die API-Daten über den Router übertragen werden; e) seinem Verwaltungsrat alle Funktionsstörungen des Routers ordnungsgemäß zu melden; f) die Wirksamkeit der gemäß diesem Artikel und der Verordnung (EU) 2018/1725 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und diese Sicherheitsmaßnahmen zu bewerten und zu aktualisieren, falls dies angesichts technologischer oder betrieblicher Entwicklungen erforderlich ist. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Maßnahmen berühren nicht Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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