ErwGr. 3

REG_2025_12 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates

Der bestehende Rechtsrahmen für API-Daten, der aus der Richtlinie 2004/82/EG des Rates (4) und den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie besteht, hat sich als entscheidend für die Verbesserung der Grenzübertrittskontrollen erwiesen, insbesondere durch die Schaffung eines Rahmens für die Mitgliedstaaten zur Einführung von Bestimmungen mit Verpflichtungen für Fluggesellschaften zur Übermittlung von API-Daten über Fluggäste, die in ihr Hoheitsgebiet befördert werden. Allerdings bestehen auf nationaler Ebene nach wie vor Unterschiede. Insbesondere werden API-Daten nicht systematisch von den Fluggesellschaften angefordert, und die Fluggesellschaften sind mit unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich der Art der zu erhebenden Informationen und der Voraussetzungen konfrontiert, unter denen die API-Daten an die zuständigen Grenzbehörden übermittelt werden müssen. Diese Unterschiede führen nicht nur zu unnötigen Kosten und Komplikationen für die Fluggesellschaften, sondern beeinträchtigen auch die Gewährleistung wirksamer und effizienter Vorabkontrollen von Personen, die an den Außengrenzen ankommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.01.2025

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