Art. 3 – Sicherheitsstandards/Gestaltung/Spezifikationen

REG_2025_1208 · zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben

(1)Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Personalausweise werden im ID-1-Format hergestellt und sind mit einer maschinenlesbaren Zone (MRZ) ausgestattet. Diese Personalausweise basieren auf den Spezifikationen und Mindestsicherheitsstandards des ICAO-Dokuments 9303 und entsprechen den Anforderungen der Buchstaben c, d, f und g des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1954.
(2)Die Datenelemente von Personalausweisen entsprechen den Spezifikationen des Teils 5 des ICAO-Dokuments 9303. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Dokumentennummer in Zone I erfasst werden, und die Angabe des Geschlechts ist optional.
(3)Auf dem Dokument erscheint der Titel „Personalausweis“ oder eine andere bereits etablierte nationale Bezeichnung in der Amtssprache oder den Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sowie das Wort „Personalausweis“ in mindestens einer weiteren Amtssprache der Union.
(4)Auf der Vorderseite des Personalausweises erscheint der zwei Buchstaben umfassende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen.
(5)Die Personalausweise sind mit einem hochsicheren Speichermedium ausgestattet, das biometrische Daten, nämlich ein Gesichtsbild des Personalausweisinhabers und zwei Fingerabdrücke, in interoperablen digitalen Formaten, enthält. Bei der Erfassung dieser beiden Arten von biometrischen Identifikatoren wenden die Mitgliedstaaten die technischen Spezifikationen gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2018) 7767 der Kommission (11) in der durch den Durchführungsbeschluss C(2021) 3726 der Kommission geänderten Fassung (12) an.
(6)Das Speichermedium weist eine ausreichende Kapazität auf und ist geeignet, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen. Auf die gespeicherten Daten kann kontaktlos zugegriffen werden, und sie werden nach Maßgabe des Durchführungsbeschlusses C(2018) 7767 in der durch den Durchführungsbeschluss C(2021) 3726 geänderten Fassung gesichert. Die Mitgliedstaaten tauschen untereinander die Informationen aus, die für die Authentifizierung des Speichermediums und den Zugriff auf und die Überprüfung der in Absatz 5 genannten biometrischen Daten notwendig sind.
(7)Kinder unter zwölf Jahren können von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit werden. Kinder unter sechs Jahren sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit. Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch nicht möglich ist, sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.
(8)Sofern zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich und angemessen, können die Mitgliedstaaten für den innerstaatlichen Gebrauch nach dem nationalen Recht vorgeschriebene Hinweise und Bemerkungen eintragen. Die Wirksamkeit der Mindestsicherheitsstandards und die grenzübergreifende Kompatibilität der Personalausweise dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(9)Nehmen die Mitgliedstaaten ein Dual Interface oder ein gesondertes Speichermedium in den Personalausweis auf, so muss das zusätzliche Speichermedium den einschlägigen ISO-Normen entsprechen und darf keine Interferenzen mit dem in Absatz 5 genannten Speichermedium bewirken.
(10)Speichern die Mitgliedstaaten im Personalausweis Daten für elektronische Dienste wie elektronische Behördendienste und den elektronischen Geschäftsverkehr, so müssen diese nationalen Daten von den in Absatz 5 genannten biometrischen Daten physisch oder logisch getrennt sein.
(11)Versehen die Mitgliedstaaten den Personalausweis mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen, so darf das die grenzübergreifende Kompatibilität eines solchen Personalausweises und die Wirksamkeit der Mindestsicherheitsstandards nicht beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 REG_2025_1208 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 3 REG_2025_1208 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.