Art. 5 – Auslaufregelung

REG_2025_1208 · zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben

(1)Personalausweise, die den Anforderungen des Artikels 3 nicht entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder am 3. August 2031, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.
(2)Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: a) Personalausweise, die den Mindestsicherheitsstandards des Teils 2 des ICAO-Dokuments 9303 nicht entsprechen oder die keine funktionale maschinenlesbare Zone gemäß Absatz 3 enthalten, verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder am 3. August 2026, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt; b) Personalausweise für Personen, die am 2. August 2021 mindestens 70 Jahre alt sind, die den Mindestsicherheitsstandards des Teils 2 des ICAO-Dokuments 9303 entsprechen und die eine funktionale maschinenlesbare Zone gemäß Absatz 3 enthalten, verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 2 bezeichnet der Begriff „funktionale maschinenlesbare Zone“ a) eine maschinenlesbare Zone gemäß dem ICAO-Dokument 9303 oder b) jede andere maschinenlesbare Zone, wobei der ausstellende Mitgliedstaat die Vorgaben für das Auslesen und die Anzeige der darin enthaltenen Informationen bekanntgibt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.06.2025

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