ErwGr. 8

REG_2025_1212 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die beantragten Änderungen der RHG für Pflaumen, Leinsamen, Mohnsamen, Senfkörner, Leindottersamen und „Honig und sonstige Imkereierzeugnisse“ unter Berücksichtigung der neuen ARfD, ADI und Rückstandsdefinition für die Risikobewertung im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit akzeptiert werden können. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber Acetamiprid durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diesen Stoff enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der ARfD oder der ADI besteht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.07.2025

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