ErwGr. 9

REG_2025_1212 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Gestützt auf die Stellungnahme der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird der Schluss gezogen, dass die beantragten Änderungen der RHG für Pflaumen, Leinsamen, Mohnsamen, Senfkörner, Leindottersamen und „Honig und sonstige Imkereierzeugnisse“ akzeptiert werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.07.2025

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