Art. 1

REG_2025_1214 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 zur Gewährung zusätzlicher Flexibilität bei der Berechnung der Einhaltung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge durch die Hersteller für die Kalenderjahre 2025 bis 2027

Die Verordnung (EU) 2019/631 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 stellt ein Hersteller, auch wenn er Mitglied einer Emissionsgemeinschaft ist, während des die Kalenderjahre 2025 bis 2027 umfassenden Dreijahreszeitraums sicher, dass seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen in diesem Zeitraum sein spezifisches Emissionsziel für diesen Zeitraum nicht überschreiten. Diese durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen werden als Durchschnitt der durchschnittlichen jährlichen spezifischen CO2-Emissionen über den Dreijahreszeitraum hinweg berechnet und nach der Anzahl der in jedem Kalenderjahr neu zugelassenen Fahrzeuge des Herstellers gewichtet. Das spezifische Emissionsziel wird als Durchschnitt des gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.3 oder Anhang I Teil B Nummer 6.3 ermittelten jährlichen spezifischen Emissionsziels über den Dreijahreszeitraum hinweg oder, wenn einem Hersteller eine Ausnahme gemäß Artikel 10 gewährt wird, im Einklang mit dieser Ausnahme berechnet und nach der Zahl der in jedem Kalenderjahr neu zugelassenen Fahrzeuge des Herstellers gewichtet. Für jedes Kalenderjahr, in dem ein Hersteller Mitglied einer Emissionsgemeinschaft war, sind die für diese Berechnungen zu verwendenden durchschnittlichen jährlichen spezifischen CO2-Emissionen und das jährliche spezifische Emissionsziel die für diese Emissionsgemeinschaft relevanten Werte.“
2.In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 kann eine Vereinbarung über die Bildung einer Emissionsgemeinschaft für die Kalenderjahre 2025 oder 2026 bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden.“
3.In Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 erhebt die Kommission für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 von jedem Hersteller, dessen durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen während dieser drei Jahre sein spezifisches Emissionsziel für den Zeitraum 2025 bis 2027 überschreiten, eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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