ErwGr. 2

REG_2025_13 · über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818

Die Richtlinie 2004/82/EG des Rates (3) schafft einen Rechtsrahmen für die Erhebung und Übermittlung von API-Daten durch die Fluggesellschaften mit dem Ziel, die Grenzübertrittskontrollen zu verbessern und die illegale Einwanderung zu bekämpfen, gestattet den Mitgliedstaaten jedoch auch, API-Daten zu Strafverfolgungszwecken zu verwenden. Durch die bloße Eröffnung dieser Möglichkeit entstehen allerdings einige Regelungslücken. Denn daraus folgt, dass API-Daten nicht systematisch von den Fluggesellschaften für die Strafverfolgung erhoben und übermittelt werden. Die Möglichkeit, API-Daten zu Strafverfolgungszwecken zu verwenden, bedeutet außerdem, dass die Fluggesellschaften mit nach dem jeweils geltenden nationalen Recht unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf den Zeitpunkt und die Art der Erhebung und Übermittlung der API-Daten zu diesen Zwecken konfrontiert sind, wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Diese Unterschiede bedeuten nicht nur für die Fluggesellschaften unnötige Kosten und Komplikationen, sondern sie beeinträchtigen auch die innere Sicherheit der Union und die wirksame Zusammenarbeit zwischen den jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten. Darüber hinaus werden mit der Erleichterung der Grenzübertrittskontrollen und der Strafverfolgung sehr unterschiedliche Ziele verfolgt, und es wäre sinnvoll, für jedes einen eigenen Rechtsrahmen für die Erhebung und Übermittlung von API-Daten zu schaffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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