ErwGr. 10

REG_2025_130 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 hinsichtlich der Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie der Möglichkeit, rückwirkend Genehmigungen zu erteilen

Mit Resolution Conf. 12.10 (Rev. CoP 15) wird festgelegt, dass die Ausnahme nach Artikel VII Absatz 4 des Übereinkommens dadurch umgesetzt werden sollte, dass das Sekretariat des Übereinkommens Betriebe registriert, in denen Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.01.2025

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