ErwGr. 8

REG_2025_130 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 hinsichtlich der Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie der Möglichkeit, rückwirkend Genehmigungen zu erteilen

Mit der Resolution Conf. 11.17 (Rev. CoP 19) wurde die Frist für die Vorlage von Durchführungsberichten auf den 31. Oktober des Jahres vor jeder Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens festgesetzt. Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sollte dahin gehend geändert werden, dass alle EU-internen Fristen für die Vorlage von Berichten durch die Mitgliedstaaten auf den 15. Juni festgesetzt werden, sodass die Kommission ihrer Berichtspflicht gegenüber dem Sekretariat des Übereinkommens bis zum 31. Oktober des betreffenden Jahres nachkommen kann. Mit der neuen Änderung zur Vorlage von Durchführungsberichten wird der Verweis auf Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 präzisiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.01.2025

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