Art. 1

REG_2025_1303 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

Die Verordnung (EU) 2021/2278 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Absatz 1 gilt nicht für folgende Waren: a) Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die die im Anhang aufgeführten Waren enthalten; b) Waren mit Ursprung in Belarus; c) Waren mit Ursprung in Russland, ausgenommen Waren, die unter den TARIC-Code 8401 30 00 20 fallen.“
2.Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.06.2025

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