ErwGr. 6

REG_2025_1303 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

Als Reaktion auf den anhaltenden Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine und die fortwährende Beteiligung von Belarus an Handlungen, die die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben, hat die Union restriktive Maßnahmen erlassen, die die Handelsvorteile, die Russland und Belarus gewährt werden, einschränken sollen. In der Verordnung (EU) 2022/2583 des Rates (3) wurde jedoch die Aussetzung der Zollsätze des GZT für bestimmte Waren mit Ursprung in Belarus, die in den TARIC-Code 2926 90 70 24 eingereiht werden, und für bestimmte Waren mit Ursprung in Russland, die in die TARIC-Codes 7608 20 89 30 und 8401 30 00 20 eingereiht werden, beibehalten. Angesichts der anhaltenden geopolitischen Instabilität und der Notwendigkeit, die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen der Union zu erhöhen, Kohärenz mit den Zielen der Handelspolitik der Union sicherzustellen und zu verhindern, dass Einrichtungen, die völkerrechtswidrige Handlungen unterstützen, wirtschaftliche Vorteile gewährt werden, ist es angezeigt, diese Ausnahmen für Waren mit Ursprung in Belarus, die in den TARIC-Code 2926 90 70 24 eingereiht werden, sowie für Waren mit Ursprung in Russland, die in den TARIC-Code 7608 20 89 30 eingereiht werden, aufzuheben und die Anwendung von Zöllen des GZT auf die Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in Russland und Belarus wiedereinzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.06.2025

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